Firmenwagen: Fahrtenbuch für Finanzamt muss nicht ganzjährig geführt werden

Selbständige und Freiberufler müssen neue Regeln zur steuerlichen Behandlung des Firmenwagens beachten. Bei der Gewinnermittlung durch Einnahme-Überschussrechnung können Fahrzeuge die weniger als 50 % betrieblich genutzt werden weiterhin dem Betriebsvermögen zugeordnet werden. Die Versteuerung des privaten Nutzungswertes darf allerdings nicht mehr durch die 1 % Methode erfolgen.

Es ist aber nicht erforderlich ein ganzjähriges Fahrtenbuch zu führen. Der Umfang der betrieblichen Nutzung ist darzulegen bzw. glaubhaft zu machen. Dabei reicht es aus ein Fahrtenbuch über einen repräsentativen Zeitraum von 3 Monaten zu führen. Das hierbei ermittelte Aufteilungsverhältnis ist dann auch für die Folgejahre maßgebend (Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 7.7.2006, BStBl. 2006 I S. 446).

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Februar 25th, 2007 | Steuern

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