Kosten für Berufsausbildung steuerlich absetzen
Kosten für die erstmalige Berufsausbildung können ab 2004 nur noch bis zu 4.000 EUR als Sonderausgaben abgesetzt werden (§10 Abs. 1 Nr. 7 EStG). Bislang waren solche Kosten als Werbungskosten absetzbar. Dies hat zur Folge, dass sich eine steuerliche Auswirkung nur noch ergibt, wenn andere positive Einkünfte vorliegen ( z.B. Arbeitslohn, Vermietungs- / Kapitaleinkünfte)
Praxis-Tipp:
Sofern Aufwendungen für ein Erststudium bis einschließlich VZ 2003 entstanden und entsprechende Steuerbescheide noch nicht bestandskräftig sind, sollte Einspruch mit Hinweis auf das Urteil des FG Köln eingelegt werden. Für Studienkosten ab dem VZ 2004 gilt hingegen wegen der eindeutigen gesetzlichen Regelung, dass Kosten eines klassischen Erststudiums lediglich bis zu 4.000 EUR als Sonderausgaben abziehbar sind. FG Köln Urteil vom 19.01.2006 – 10 K 3712/04
