Kosten für das häusliche Arbeitszimmer nur noch eingeschränkt abzugsfähig

Der Abzug von Werbungskosten für ein Arbeitszimmer war bislang unbegrenzt möglich, wenn das Arbeitszimmer der Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit war. Traf dies nicht zu, aber die betriebliche Nutzung betrug mehr als 50 % der gesamten betrieblichen Arbeitszeit oder ein anderer Arbeitsplatz stand nicht zur Verfügung, so konnten Kosten bis zu einem Betrag von 1.250 EUR steuerlich angesetzt werden. Ab dem Jahr 2007 können gem. der Änderung durch das StÄndG 2007 die Aufwendungen nur noch dann als Werbungskosten steuermindernd geltend gemacht werden, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung darstellt (§ 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG n. F. i. V. m. § 9 Abs. 5 EStG n. F.).

Hinweis: Werden statt Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit solche aus Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit erzielt, ist ab dem VZ 2007 die Berücksichtigung der Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer als Betriebsausgaben in gleicher Weise eingeschränkt.

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