Keine Kürzung von ALG II durch Verwaltungsakt

Das Arbeitslosengeld II darf von Arbeitsagenturen oder Arbeitsgemeinschaften nur nach den im Sozialgesetzbuch vorgegebenen Regelungen gekürzt werden. Im Beschluss vom 21. Februar 2007 (AZ: L 7 AS 288/06 ER) urteilte das Hessische Landessozialgericht Darmstadt, dass Sonderregelungen, die aus Verwaltungsvorschriften übergeordneter Behörden hervorgehen, nicht gelten.Im vorliegenden Fall wurde einer Langzeitarbeitslosen das ALG II durch eine Arbeitsgemeinschaft gekürzt. Als Begründung wurde ein Verstoß gegen den „Pflichtenkatalog“ genannt, den die Arbeitsgemeinschaft erstellt hat.
Mit dem Katalog wollte man die Eingliederungsvereinbarung, die gesetzlich vorgeschrieben ist, und zwischen den Beteiligten nicht zu Stande gekommen war, ersetzen. Der von der Arbeitsgemeinschaft erlassene Pflichtenkatalog kann jedoch die Eingliederungsvereinbarung nicht ersetzen- so das Urteil der Richter.
Somit hat eine „Pflichtverletzung“ auch keinerlei Folgen und das einbehaltene Arbeitslosengeld muss von der Arbeitsgemeinschaft gezahlt werden.

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März 27th, 2007 | Allgemein

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