Fahrtkosten Wohnung – Arbeitsstätte bei mehreren Wohnungen

Arbeitnehmer die von verschiedenen Wohnungen zur Arbeitsstätte fahren, können unter bestimmten Voraussetzungen auch die Fahrtkosten von der weiter entfernt liegenden Wohnung absetzen.

Sucht ein Arbeitnehmer die entfernter liegende Wohnung im Durchschnitt mindestens zweimal monatlich auf, ist nach Ansicht der Finanzverwaltung davon auszugehen, dass sich dort der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen befindet. Dies gilt unabhängig davon, ob sich der Lebensmittelpunkt im Inland oder im Ausland befindet. R 42 Abs. 1 Sätze 8 und 9 LStR 2005.

Wo ein Alleinstehender den Lebensmittelpunkt besitzt, wird bestimmt durch die persönlichen Beziehungen zu diesem Ort und die Art und Weise, wie diese Beziehungen aufrechterhalten werden. Persönliche Beziehungen können ihren Ausdruck besonders in Bindungen an Personen (Eltern, Verlobte, Freundes- und Bekanntenkreis) finden; aber auch z. B. in Vereinszugehörig­keiten und anderen Aktivitäten.

Unter den vorgenannten Voraussetzungen kann eine von der Arbeitsstätte weiter entfernt liegen­de Wohnung auch als Lebensmittelpunkt anerkannt werden, wenn der Arbeitnehmer dort mit seiner Lebensgefährtin lebt und diese Wohnung täglich aufsucht. Das gilt selbst dann, wenn er in der Nähe der Arbeitsstätte ein selbst genutztes Haus besitzt, in dem seine Eltern wohnen, er die­ses Haus nach Beendigung seiner Arbeit täglich anfährt, um die anfallenden Hausarbeiten zu erledigen, und erst danach zu der mit seiner Lebensgefährtin gemeinschaftlich genutzten Woh­nung weiter fährt (FG Köln, Urteil vom 24.10.2000 – 8 K 7085/99, BFH Urteil vom 26.11.2003 -VI R 152/99).

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