Gesundheitsreform: Niedrigere Beiträge für geringverdienende Selbständige
Durch die Gesundheitsreform ergeben sich für Selbständige mit geringem Einkommen deutlich günstigere Krankenversicherungsbeiträge als bisher. Weiterhin besteht auch der Versicherungsschutz für diese Gruppe, wenn sie in Zahlungsrückstand geraten.
Seit 01.04.2007 müssen Selbständige, die nicht krankenversichert sind, aber unmittelbar vor der Selbständigkeit gesetzlich versichert waren, wieder in die gesetzliche Krankenkasse (GKV) einzahlen. Dies setzt eine erforderliche Vorversicherungszeit von ununterbrochen mindestens 12 Monaten oder insgesamt 24 Monaten in den letzten 5 Jahren voraus.
Die Beitragsbemessungsgrenze des versicherungspflichtigen Mindesteinkommens von 1.837,50 EUR/Monat ist auf 1.225,- EUR gesunken. Es gilt ein Mindestbeitrag von rund 170,- EUR monatlich (vorher 250,- EUR) in Abhängigkeit von der gewählten Krankenkasse. Diese neue Beitragsbemessungsgrenze gilt allerdings für Existenzgründer mit Gründungszuschuss der Arbeitsagenturen schon vor dem 01.04.2007. Für nicht versicherte Selbständige, die vorher privat versichert waren, gilt die Versicherungspflicht ab 01.01.2009. Die privaten Krankenkassen sind hierbei gehalten, ab 01.07.2007 einen „modifizierten Standardtarif” anzubieten. Dieser Tarif darf nicht höher liegen, als der durchschnittliche Höchstbetrag einer gesetzlichen Krankenkasse (ca. 520,- EUR monatlicher Beitrag). Da dieser altersabhängig ist, zahlen jüngere Selbständige durchaus geringe Beiträge als ältere. Kann der Selbständige mit seinem Einkommen die Kosten einer Krankenversicherung nicht tragen, ist die Übernahme eines Teiles des Versicherungsbetrages durch die zuständigen Sozialämter möglich.
Auch besteht eine Versicherungspflicht für jene, die noch nie krankenversichert waren. Die Zuständigkeiten für hauptberuflich Selbständige liegen bei den privaten Krankenkassen, bei den nebenberuflich Selbständigen sind es die gesetzlichen.
Übersteigt das monatliche Einkommen nicht 350,- EUR, ist weiterhin eine Versicherung über die beitragsfreie Familienversicherung möglich.
Gerät der Selbständige mit den Beiträgen in Zahlungsrückstand bzw. kann er diese nicht mehr aufbringen, ist es zumindest bei den gesetzlichen Krankenkassen möglich, diese Außenstände in Raten abzuzahlen. Bei den privaten Krankenkassen hingegen werden in diesen Fällen nur noch Leistungen für nicht aufschiebbare Behandlungen übernommen. Zudem ist im Wege eines Inkassoverfahrens eine Pfändung in das private Vermögen oder des Einkommens möglich.
Eine Kündigung sowohl durch die private als auch die gesetzliche Krankenkasse ist zukünftig ausgeschlossen.(Quelle)

Hallo,
mein Sohn war bis zum 23.12.2010 über die Familie gesetzlich versichert. Vor kurzem hat er sich selbständig gemacht und möchte in die private Krankenversicherung (Huk) wechseln.
Die gesetzliche Krankenkasse sagte, er hätte bis zum 23.03.2011 zeit, sich zu entscheiden. Da er aber bis dahin nicht versichert war, weigert sich die private Versicherung ihn aufzunehmen.
Hat jemand schon ähnliches erlebt? Kann sich die private Krankenkasse weigern, ihn aufzunehmen?
Danke im voraus!