ALG-II Empfänger – keine pauschale Heizkostenerstattung

Das Sozialgericht Dortmund entschied in seinem Urteil vom 5. März 2007 (AZ: S 29 AS 498/95), dass eine pauschalisierte Erstattung von Heizkosten rechtswidrig ist. Maßgeblich seien vielmehr die angemessenen Abschlagszahlungen und etwaige Nachzahlungsforderungen des Energieversorgers.

Im besagten Fall klagte eine arbeitslose, alleinerziehende Mutter, die in einem Eigenheim mit 114 m2 wohnt, auf volle Kostenübernahme. Durch die fehlende Wärmeisolierung und Dachdämmung seien die Heizkosten überdurchschnittlich. In der Praxis hatte der Grundsicherungsträger eine monatliche Heizkostenpauschale für eine angemessene Wohnungsgröße von lediglich 60 m2 Wohnfläche in Höhe von 66,24 EUR berücksichtigt. Von der Klägerin waren aber Abschläge in Höhe von 162,- EUR zu erbringen. Darüber hinaus verlangte sie die Kostenübernahme für wiederkehrende Abgaben wie Versicherungen und Grundbesitzabgaben.

Das Gericht gab der Klägerin nur zum Teil Recht. Es ist zwar davon auszugehen, dass die Klägerin durch Verringerung ihrer Einnahmen versucht, Heizkosten zu sparen, andererseits ist zu berücksichtigen, dass der Heizbedarf bei ständiger Anwesenheit auf Grund von Erwerbslosigkeit größer ist. Ein unwirtschaftliches Heizverhalten konnte im Weiteren nicht nachgewiesen werden.

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