Doppelte Haushaltsführung bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft

Doppelte, aus beruflicher Hinsicht notwendige Haushaltsführung, kann unter Umständen zum Abzug der Werbungskosten führen. Gemäß gängiger Rechtsprechung wird eine aus beruflichem Anlass notwendig gewordene doppelte Haushaltsführung bei Heirat ausnahmsweise selbst dann angenommen, wenn die Ehepartner bei Schließung der Ehe in unterschiedlichen Orten wohnen und ihrem Beruf nachgehen und nach der Heirat eine der Wohnungen zu ihrer Familienunterkunft erklären. Dies gilt auch, wenn eine neue Wohnung an einem weiteren Ort hierfür gewählt wird.

Auf eine nicht eheliche Lebensgemeinschaft ist diese Rechtsprechung im Hinblick auf verfassungsrechtliche Aspekte nicht in jedem Fall übertragbar. Allerdings hat der BFH mit einem Urteil vom 15.03.2007, Aktenzeichen VIR 31/05, die Entscheidung getroffen, dass eine doppelte Haushaltsführung einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft dann als beruflich notwendig gilt, wenn beide Partner vor der Geburt eines gemeinsamen Kindes an unterschiedlichen Orten wohnen, ihrer Berufstätigkeit dort nachgehen und nach Geburt ihres Kindes eine dieser Wohnungen als Familienwohnung deklarieren.

Im Fall des Klägers hat der BFH diese Voraussetzungen allerdings nicht erkennen können, da er erst zwei Jahre nach der Geburt des Kindes in die Wohnung seiner Partnerin einzog.

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Mai 5th, 2007 | Steuern

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