Rechtstipp: Kein Zuschuss für den Reisepass

Gemäß Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 06.02.2006 (Az. S 3 AS 834/06) und dessen Bestätigung vom Landessozialgericht Baden-Württemberg vom 02.04.2007 (Az. L 7 AS 1256/07-NZB) brauchen die Hartz IV-Behörden nicht für Gebühren eines neuen Reisepasses aufkommen. Das Zweite Sozialgesetzbuch – SGB II – sieht dies nicht vor. Die jeweilige Gemeinde als Pass ausstellende Behörde kann nach der Passgebührenordnung in bestimmten Fällen die Gebühr ermäßigen oder ganz erlassen. Hierfür sind nicht die Hartz IV-Behörden zuständig.Die Kosten für einen einfachen Reisepass betragen bundesweit 59,- EUR, für die Altersgruppe unter 26 Jahren 37,50 EUR.

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Mai 12th, 2007 | Rechtstipps

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