Steuererklärung – nur eigene Quittungen einreichen
Um entstandene Aufwendungen bei der Steuererklärung nachweisen zu können, ist die Vorlage von diesbezüglichen Quittungen und Kaufbelegen unabdingbar. Ansonsten erkennen diese die Finanzämter nicht an.
Das Internet-Portal steuertipps.de berichtet, dass dadurch der Umfang am Handel mit Tankquittungen und Bewirtungsbelegen bei Auktionshäusern im Internet (z. B. eBay) in den letzten Jahren enorm zugenommen hat, um ungerechtfertigt Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend machen zu können.
Konnten die Verkäufer früher die Verantwortung auf den Käufer abschieben, ist dies heute nicht mehr möglich. Mittlerweile wird der bewusste Verkauf von Belegen zu steuerlichen Zwecken mit bis zu 5.000,- EUR Bußgeld geahndet. Auch für den Käufer greift hier der Tatbestand der Steuerhinterziehung für den Einsatz derartig beschaffter Belege. Auch er wird entsprechend bestraft.
