Wohngebäudeversicherung: Leeres Gebäude melden
Gemäß einem Urteil des Landgerichts Saarbrücken – AZ: 9 O 1498/06 – müssen über einen längeren Zeitraum hinweg leerstehende Gebäude dem jeweiligen Versicherungsunternehmen durch den Versicherten gemeldet werden. Gerade dann, wenn ein Haus in einer etwas einsameren Gegend liegt oder über keine ausreichenden Sicherungsvorkehrungen gegen unbefugten Zutritt verfügt, kommt diese Pflicht zum Tragen. Will man den Versicherungsschutz nicht gefährden ist es unabdingbar, gefahrenerhöhende Umstände immer dem Versicherer zu melden.
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Mai 14th, 2007 | Versicherung
