Beitragserstattung von RV-Beiträgen bei Selbständigen

Nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen ist für Selbständige eine Erstattung von bereits gezahlten Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung möglich.

Gemäß einem Urteil vom 19.06.2007 – L 2 R 142/07 des Hessischen LSG, kann zwar auf Antrag die Hälfte der gezahlten Beiträge zur Rentenversicherung erstattet werden, allerdings nur dann, wenn weder ein Recht auf freiwillige Versicherung, noch eine Versicherungspflicht besteht und außerdem seit dem Ausscheiden des Versicherten ein Mindestzeitraum von zwei Jahren verstrichen ist (§ 210 Absatz 1 Nr. 1 i.V. mit Abs. 2 SGB VI).

Die Rechtslage wird damit begründet, dass ein Anspruch auf Beitragserstattung, anders als beim Rentenanspruch, nicht der Existenzsicherung des Einzelnen dient und keine Unterhaltsersatzfunktion hat. Auch die Tatsache, dass dem Betroffenen die erworbene Rentenanwartschaft verbleibt und er durch den Wert der eingezahlten Beträge im System der gesetzlichen Rentenversicherung geschützt ist, spielte bei dem entsprechenden Urteil eine Rolle.[tags]versicherung, selbständige[/tags]

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Juli 30th, 2007 | Versicherung

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