Geschiedene – Reisekosten für Kinderbesuche absetzbar?

Sowohl der Bundesfinanzhof als auch das Bundesverfassungsgericht sind dabei, in einigen Verfahren zu entscheiden, ob Kosten für die Besuche von Kindern, die beim geschiedenen Partner leben, im Rahmen der Steuererklärung berücksichtigt werden können.

Bisher gilt die Regel, dass diese Besuchskosten nicht abgezogen werden können, da sie bereits mit dem Kindergeld oder Kinderfreibetrag abgedeckt werden. Allerdings hat der Gesetzgeber mittlerweile eine Änderung im Kindschaftsrecht vorgenommen. Nach § 1684 Abs. 1 BGB sind Eltern jetzt nicht mehr nur berechtigt, sondern verpflichtet, den Umgang mit ihren Kindern zu pflegen. Jetzt liegt es an den Gerichten zu entscheiden, ob sich im steuerrechtlichen Bereich hierdurch etwas ändert.

Unter dem Begriff Besuchskosten versteht man in erster Line alle hiermit verbundenen Aufwendungen wie Fahrtpreis sowie Übernachtung und Kosten für die Verpflegung. Dagegen gelten Unternehmungen mit den Kindern in Form von Ausflügen und anderen Freizeitaktivitäten als grundsätzlich nicht absetzbar.

Bis ein entsprechendes Urteil spruchreif ist, sollten betroffene Elternteile die Belege für Fahrten zu den Kindern aufbewahren. Die bereits entstandenen Kosten gehören im Mantelbogen als außergewöhnliche Belastung als Eintrag auf die letzte Seite. Lehnt das Finanzamt die Anerkennung dieses Betrages ab, sollte ein Einspruch eingelegt werden mit dem Verweis auf das anhängige Verfahren AZ 2 BvR 1849/04 beim Bundesfinanzgericht.

Voraussetzung für die Auswirkung außergewöhnlicher Belastungen auf die Steuer ist jedoch das Übersteigen eines zumutbaren Eigenanteils und kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Besuchskosten relativ hoch oder zusätzliche außergewöhnliche Belastungen, wie zum Beispiel durch einen Krankheitsfall bedingte Kosten, entstanden sind.[tags]steuern[/tags]

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Juli 23rd, 2007 | Steuern

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