Haushaltsnahe Dienst- und Handwerkerleistungen bei Mietwohnungen

Auch die in den umgelegten Betriebskosten enthaltenen Dienst- und Handwerkerleistungen können seit diesem Jahr von Mietern steuerlich mindernd geltend gemacht werden.

Problematisch ist nur, inwieweit der Vermieter auch verpflichtet ist, dem Mieter eine Bescheinigung über die Höhe der in den Betriebskosten enthaltenen haushaltsnahen Dienstleistungen auszustellen, denn eine spezielle gesetzliche Grundlage hierfür wurde bislang nicht geschaffen. Ebenso ist der Vermieter auch nicht verpflichtet, so eine Bescheinigung kostenfrei auszustellen. Der Landesverband der Makler und Hausverwalter in Berlin/Brandenburg hält einen Betrag von 40,- EUR pro Wohneinheit zuzüglich Umsatzsteuer hierfür angemessen.

So bleibt es erst einmal bei einem allgemeinen Anspruch des Mieters in Anlehnung an § 242 BGB. Grundsätzlich ist der Vermieter nicht verpflichtet, dem Mieter eine solche Bescheinigung vor Ablauf der Fristen zu übergeben, die der Gesetzgeber für die Betriebskostenabrechnung vorgegeben hat. Somit kann diese auch kaum für die bis zum 31. Mai des jeweiligen Jahres einzureichenden Steuererklärung beigefügt werden. In diesen Fällen sollte Fristverlängerung beantragt werden bzw. darauf geachtet werden, dass der Steuerbescheid nicht bestandskräftig wird, damit dieser nach Einreichung der Betriebskostenabrechnung berichtigt werden kann.

Um haushaltsnahe Dienst- und Handwerkerleistungen steuerlich geltend machen zu können, ist vorausgesetzt, dass diese unbar bezahlt worden sind. Bar bezahlte Rechnungen kann der Vermieter nicht bescheinigen. Ebenso ist zu beachten, dass keine Materialkosten steuerlich begünstigt sind. Sind diese nicht in den Rechnungen separat ausgewiesen, wird das Finanzamt Schätzungen vornehmen.

Steuerlich relavante Kosten sind u. a. Wartung für die hauseigene Anlagen (Wasser, Entwässerung, Heizung, Warmwasser), Aufzug, Gebäudereinigungen, Ungezieferbekämpfung, Gartenpflege, Schornsteinreinigung, Hauswart, Antenne/Breitbandkabel (nur Kosten für Prüfung und Bereitschaft) und sonstige Betriebskosten (Wartung von Feuerlöschgeräten, Elektroanlagen u.ä.). Betriebskosten für Beleuchtung, Versicherungen und öffentliche Lasten (Grundsteuer) können nicht geltend gemacht werden.[tags]steuern,steuererklärung[/tags]

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One Response to “Haushaltsnahe Dienst- und Handwerkerleistungen bei Mietwohnungen”

  1. Wolfgang sagt:

    Also mal so ganz einfach in den Raum gesprochen: Wer Geld haben will, der muss Rechnung resp. eine Abrechung erstellen. Und eine Abrechnung der Nebenkosten war bislang immer kostenlos. Der Vermieter muss also nur die abrechnungsrelevanten Belege kopieren und in der Berechnung auftrennen in Material- und Lohnkosten, was im übrigen jeder Handwerker auch tun muss. Und dann will der Mieter die Gelder absetzen und nicht der Vermieter. Der Mieter muss also den Betrag unbar an den Vermieter gezahlt haben.

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