Behörden dürfen Kontodaten abfragen
Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinem Urteil vom 13.06.2007 (Az.: 1 BvR 1550/03; 1 BvR 2357/04; 1 BvR 603/05) entschieden, dass die im Jahr 2005 eingeführten Vorschriften zum automatischen Kontenabruf für Behörden im Wesentlichen verfassungsgemäß sind. Allerdings muss der Staat die Bedingungen bei vermutetem Sozialleistungsbetrug noch präzisieren.
Damit ist zu erwarten, dass sich die Zahl der Zugriffe von Behörden deutlich erhöhen wird. Bereits seit 1. April 2005 können Finanzbehörden und andere, wie BAföG- oder Sozialämter, Informationen über Konten oder Depots abrufen. Die Behörden erhalten die Konto- und Depotnummern sowie das Datum, zu dem ein Konto oder Depot eingerichtet wurde. Sie haben aber keinen Einblick in Kontostände und Kontobewegungen. Sie können aber Einsicht in Kontobewegungen beantragen, wenn es Unstimmigkeiten bei den Angaben des Steuerzahlers oder Sozialleistungsempfängers gibt. Vorab muss aber dem Betroffenen die Gelegenheit eingeräumt werden, selbst Auskunft erteilen zu können und es muss ein konkreter Anlass vorausgegangen sein.
Beim Bund der Steuerzahler sieht man diese Entscheidung kritisch. Reiner Holznagel, Bundesgeschäftsführer des Bundes der Steuerzahler in Berlin sagte dazu, dass der Kontenabruf im Besteuerungsverfahren mit der Einführung der Abgeltungssteuer abgeschafft werden muss, da es dann für die Kontenabfrage keine Grundlage mehr gibt. Für die Abschaffung sieht das Finanzministerium allerdings keinen Anlass. In einer entsprechenden Erklärung des Ministeriums heißt es, dass dieses Urteil Rechtssicherheit schaffe und eine gleichmäßige Besteuerung sichere.
