Unfallflucht: Kasko-Versicherungsschutz nicht ausgeschlossen
Das Oberlandesgericht in Frankfurt am Main hat geurteilt (Beschluss vom 31.05.2006, Aktenzeichen: 3 U 27/06, dass man nicht den Versicherungsschutz der Kasko verlieren muss, wenn man unerlaubt die Unfallstelle (so genannte Unfallflucht) verlässt.
Im Dezember 2003 war eine Frau bei vereister Autobahn gegen eine Leitplanke geprallt, an der ein Schaden von rund 500,- EUR entstand. Bereits mehrere Verkehrsunfälle hatte sich wegen der Glätte in diesem Autobahnbereich ereignet. Die Frau verließ nach ca. 15 Minuten die Unfallstelle und meldete den Unfall am nächsten Morgen bei der zuständigen Polizeidienststelle. Am Auto selbst war ein Schaden von 7.000,- EUR entstanden, dessen Regulierung die Versicherung verweigerte. Sie begründete damit, dass die Frau eine Obliegenheitsverletzung begangen habe.
Das Oberlandesgericht in Frankfurt am Main schloss sich dem nicht an und urteilte, dass das Verlassen der Unfallstelle zwar nach § 142 StGB den Tatbestand der Unfallflucht erfüllt, der Versicherer aber trotzdem nicht von seiner Leistungspflicht frei sei. Eine Obliegenheitsverletzung sei in diesem Fall nicht heranzuziehen, weil die Interessen des Versicherungsunternehmens nicht ernsthaft gefährdet wurden und subjektiv den Versicherungsnehmer kein erhebliches Verschulden treffe. Weiterhin wurde der Unfall am nächsten Tag gemeldet und somit sei das Aufklärungsinteresse der Versicherung nicht verletzt worden. Das Gericht sah es als unverhältnismäßig an, der Frau den Versicherungsschutz zu entziehen.
