EuGH: Deutsche haben ab dem 1. Semester des Auslandsstudiums Anspruch auf BAföG

Der Europäische Gerichtshof (Urteil vom 23.10.2007, Aktenzeichen: C-11/06, C-12/06) hat entschieden, dass die Gewährung einer Ausbildungsförderung für ein Studium im Ausland daran geknüpft ist, dass das Studium für mindestens ein Jahr in Deutschland fortgeführt wird, Unionsbürger von der Inanspruchnahme der Freizügigkeit abhält.

Klägerin war eine deutsche Staatsbürgerin, die nach ihrer bestandenen Abiturprüfung nach Großbritannien zog, wo sie ein Jahr als Au-pair arbeitete und danach ein Hochschulstudium aufnahm. Die deutschen Behörden lehnten ihren Antrag auf Ausbildungsförderung ab.

Eine weitere Klägerin war ebenfalls deutsche Staatsangehörige, die nach Düren zog, unweit der niederländischen Stadt Heerlen, und dort ein Studium aufnahm. Auch sie erhielt eine Ablehung. Begründung war hier, dass sie keinen “ständigen” Wohnsitz in dem grenznahen Ort habe.

Beide Studentinnen erhoben dagegen Klage beim Verwaltungsgericht Aachen, welches den Europäischen Gerichtshof um die Beantwortung der Frage ersuchte, ob die Zahlung von Ausbildungsförderung nur daran geknüpft ist bzw. inwieweit es der Freizügigkeit der Unionsbürger entgegensteht, dass an ein im Ausland erfolgtes Studium eine mindestens einjährige Ausbildung in Deutschland anschließen muss.

Dies wurde vom Europäischen Gerichtshof bejaht u. a. mit der Begründung, dass eine Absolvierung einer mindestens einjährige Ausbildung in Deutschland und ausschließlich diese Ausbildung in einem anderen Mitgliedstaat fortzusetzen, wegen der persönlichen Unannehmlichkeiten, zusätzlichen Kosten und etwaigen Verzögerungen, die sie mit sich bringt, geeignet sei, Unionsbürger vom Verlassen Deutschlands abzuhalten, um einer Ausbildung in einem anderen Mitgliedstaat nachzugehen. Somit stellt diese Regelung eine Beschränkung der Freizügigkeit der Unionsbürger dar.

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November 2nd, 2007 | Rechtstipps

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