ALG II: Amt darf keine Bagatellgrenze für Fahrtkosten festlegen
Mit seinem Urteil vom 06.12.2007 (Aktenzeichen: B 14/7b AS 50/06 R) hat das Bundessozialgericht die Bagatellgrenze von sechs Euro verworfen, die u. a. die ARGE der Stadt Augsburg für die Erstattung von Fahrtkosten festgesetzt hatte.
Recht erhielt damit ein ALG-II-Empfänger, der die ihm entstandenen Kosten von 3,52 EUR für die Wahrnehmung von Pflichtterminen erstattet haben wollte.
Der ALG-II-Empfänger war zu zwei Beratungsterminen in der ARGE erschienen und verlangte nunmehr die Erstattung der ihm entstandenen Kosten für die Fahrt. Die ARGE lehnte dies mit der Begründung ab, dass dies eine Ermessensleistung sei und sie für Reisekosten erst oberhalb der Bagatellgrenze von 6,00 EUR aufkomme.
Schon das Bayerisches Landessozialgericht hatte das Jobcenter verurteilt, den Erstattungsbetrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes neu zu bescheiden, denn diese habe die Höhe der Belastung und der Vermögensverhältnisse des Betroffenen zu berücksichtigen. Weiterhin sei eine Verhältnismäßigkeit zwischen der Höhe der Bagatellgrenze und dem jeweilige Tagessatz eines ALG-II-Empfängers geboten.
Hiergegen ging die ARGE in Revision, welche das Bundessozialgericht zurückwies. Die Richter vertraten die Ansicht, dass das Landessozialgericht zu Recht die ARGE verpflichtet hatte, über die Erstattung der dem Kläger entstandenen Fahrtkosten erneut zu entscheiden. Zwar sei das Landessozialgericht davon ausgegangen, dass die Kosten bei der Wahrnehmung von Beratungsterminen im Rahmen der Meldepflicht nach § 59 SGB II iVm § 309 SGB III angefallen seien, während hier die Wahrnehmung eines Beratungsangebotes i.S.d. § 16 Abs. 1 Satz 1 SGB II i.V.m. §§ 29, 30 SGB III näher liege. Die beklagte ARGE hätte allerdings in beiden Fällen über die Übernahme der Reisekosten eine ermessensfehlerfreie Entscheidung treffen müssen. Die angefochtenen Entscheidungen würden dem nicht gerecht. Die ARGE hätte vor allem die durch das ALG-II vorgezeichneten finanziellen Möglichkeiten eines Betroffenen berücksichtigen müssen.

Also sowas kann ich gar nicht verstehen1 Ich finde egal wie hoch die Fahrtkosten sind sie sollten einem erstatten werde, insbesondere, wenn man weiß, dass diese Person kaum in der LAge ist etwas zu finanzieren! Das Gesetzt sollte vllt nochmal überarbeitet werden!