Kürzung des Arbeitslosengeldes II ist bei Verletzung der Meldepflicht zulässig
Das Hessische Landessozialgericht hat mit Beschluss vom 05.11.2007 (Aktenzeichen: L 6 AS 279/07 ER) entschieden, dass eine Kürzung um bis zu 10 Prozent des Arbeitslosengeldes möglich ist, wenn der Meldepflicht ohne einen wichtigen Grund nicht nachgekommen wird.
Verhandelt wurde der Fall einer Arbeitslosen, der eine Einladung der Arbeitsagentur vorlag. Über eine mögliche Kürzung ihrer Leistungen bei Nichterscheinen war eine Belehrung beigefügt. Die Arbeitslose nahm den Termin mit der Begründung nicht war, dass sie ihr zwölf Jahre altes Kind von der Schule abholen müsse. Die Arbeitsagentur kürzte die Leistungen in dessen Folge um 10 Prozent wegen Verletzung der Meldepflicht.
Die Arbeitslose reichte im einstweiligen Rechtsschutzverfahren eine Beschwerde ein, die auch in der zweiten Instanz ohne Erfolg blieb. Das Gericht begründete, dass es einem zwölfjährigen Schüler durchaus zuzumuten sei, den Weg zur Schule und zurück ohne die Begleitung seiner Eltern zu absolvieren. Da keine besonderen Umstände vorlagen, konnte eine anders lautende Bewertung nicht vorgenommen werden.

In manchen Fällen finde ich es sehr gut und man sollte dieser Entscheidung tatsächlich nachgehen…
Jedem sollte geholfen werden, aber Regularien um die Ausbeutung in den Griff zu bekommen, finde ich gut.
Dem kann ich nur zustimmen…
Meiner Meinung nach ist es wirklich wichtig dagegen anzukämpfen das Leute den Staat “ausbeuten”. Denn all dies sind unsere Steuergelder die unberechtigt abfließen…