Kindergeld weiter erhalten nach Abschluß der Schulausbildung
Hat der Nachwuchs die Schulausbildung abgeschlossen, haben die Eltern weiterhin Anspruch auf die Zahlung von Kindergeld. Dies setzt aber voraus, dass eine anschließende Ausbildung erfolgt oder aber beabsichtigt ist. Da mitunter ein Ausbildungsplatz nicht zur Verfügung steht, wird das Kindergeld innerhalb einer Übergangszeit von vier Monaten von der Familienkasse weitergezahlt. Hier müssen allerdings einige Regeln beachtet werden.
Grundsätzlich wird das Kindergeld nur bis zum 18. Geburtstag gezahlt. Danach haben die Eltern noch sieben weitere Jahre Anspruch auf Zahlung, wenn das Kind eine Ausbildung macht. Es werden aber auch aufgewendete Zeiten für ein Praktikum, freiwilliges soziales Jahr, Zivildienst oder auch Bundeswehr berücksichtigt. Wer all das nicht macht und auch keine Ausbildungsstelle oder Studienplatz hat, muss sich beim Arbeitsamt melden. Denn nur dann gibt es weiterhin Kindergeld.
Es muss auch nachgewiesen werden, dass das Kind auf der Suche nach einer entsprechenden Stelle ist. Kurt Eikemeier, Sprecher der Agentur für Arbeit, sagte dazu: „Wenn die Familienkasse die Ausbildungsbemühungen nicht bestätigt sieht, dann wird das Kindergeld gestrichen – und Eltern müssen für die Monate, in denen sie die Unterstützung ungerechtfertigt empfangen haben, das Geld zurückzahlen.”
Wer keine Berufsausbildung beabsichtigt, kann sich als “arbeitssuchend” bei der Agentur für Arbeit melden. Allerdings gilt dann auch wie für alle anderen die Regel, dass Arbeitsangebote der Agentur angenommen werden müssen. Die Zahlung des Kindergeldes ist in dem Fall bis zum 21. Geburtstag begrenzt.
Für alle anderen (Praktikum, freiwilliges soziales Jahr, Studium, Ausbildung) wird das Kindergeld regulär gezahlt. Wehr- bzw. Ersatzdienstleistende erhalten kein Kindergeld. Dafür erhalten diese eine Entschädigung. Sie erhalten bis zum 26. Lebensjahr Kindergeld (alle anderen bis zum 25. Lebensjahr).
Wer Kindergeld erhält, darf im Jahr nicht mehr als 7.680,- EUR verdienen, ansonsten verfällt der Anspruch. Bei Studierenden wird das BAföG zu 50 Prozent als Einkommen angerechnet. Halb-/Waisenrenten und Schüler-BAföG wird komplett angerechnet.
Kindergeldmerkblatt zum Download
(Quelle)

Alles richtig…gut zusammengefasst…habe es gerade hinter mir…die wollten aber noch so einige Formulare z.b. Vordruck 11a …..
Wenn sie es nicht wieder geändert haben, haben Kinder die Ausbildungsplatz suchend gemeldet werden auch noch anspruch auf Kindergeld.
Danke für die schöne Zusammenfassung.
Danke für den Bericht, einige Sachen habe ich noch garnicht gewusst!
MEINE TOCHTER HAT IM FEBRUAR 2011 DIE LEHRE ALS FRIESEURIN ABGESCHLOSSEN; HAT EIN NETTEINKOMMEN VON CA.470.00€ IM MONAT.ALSO EIN JAHRESEINKOMMEN VON CA.5640.00€.STEHT IHR DA NOCH KINDERGELD ZU,WEIL ICH IM INTERNET(KINDERGELDANSPRUCH) ETWAS VON GRENZBETRAG IM JAHR VON 8004.00€ GELESEN HABE.
MIT FRL.GRUß S.JAHN