Finanzamt darf Kapitaleinkünfte schätzen

Wenn ein Bürger gegenüber dem Finanzamt seine Kapitalanlagen nicht nachweisen ist dieses befugt, Schätzungen durchzuführen. Dabei kann von einer dreiprozentigen Verzinsung ausgegangen werden, wie das Finanzgericht Düsseldorf (Aktenzeichen 9 K 3577/05 E,F) in einem Urteil entschied. Hier hatte ein Steuerzahler geklagt. Er hatte 370.000,- EUR von seiner Bank abgehoben. Nach seinen Ausführungen hätte er das Geld dann daheim gelagert, um es für die Bestreitung seines Lebensunterhaltes zu verwenden. Das konnte er allerdings nicht nachweisen.

Das zuständige Finanzamt war aber davon ausgegangen, dass der Kläger den Betrag für eine Geldanlage verwendet hatte und schätzte die möglichen Zinserträge. Das Finanzgericht befand dieses als korrekt, da mit der Barabhebung von so einem großen Geldbetrag der Kläger verpflichtet gewesen wäre nachzuweisen, für welchen Zweck dieses verwendet worden ist. (Quelle)

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Oktober 26th, 2008 | Steuern

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