Hartz-IV-Kürzung nur bei klarer Belehrung

Das Sozialgericht Dresden hat mit seinem Urteil zum Aktenzeichen S 6 AS 2026/06 entschieden, dass einem Hartz-IV-Empfänger nur die Leistungen gekürzt werden dürfen, wenn ihm diese Sanktionen auch unmissverständlich angekündigt worden sind.

Darüber hinaus muss der Leistungsempfänger von der für ihn zuständigen Arge eine Rechtsfolgenbelehrung erhalten, durch die er genau erkennen kann, wie hoch die Leistungskürzung sein wird, wenn er seine Verpflichtungen vernachlässigt.

Dieses Urteil ist bislang noch nicht rechtskräftig. Somit kann noch eine Berufung bei dem zuständigen Sächsischen Landessozialgericht Chemnitz eingelegt werden.

Kläger war ein Arbeitsloser aus Dresden. Auf Anraten der Arge hatte er sich um einen Arbeitsplatz für einen Sportassistenten bei einem Unternehmen beworben. Allerdings lehnte er es ab, einen Personalbogen mit seinen Daten abzugeben. Dadurch kam es nicht zu einem Arbeitsverhältnis. Die Arge vollstreckte danach gegen ihn Sanktionen in Form einer dreimonatigen Leistungskürzung in Höhe von 30 Prozent seiner Bezüge. Das entsprach für diese Zeit 279,- EUR, die der Leistungsempfänger weniger hatte. Die Arge hatte zwar mehrere Rechtsfolgebelehrungen durchgeführt, dem Leistungsempfänger aber nicht konkret mitgeteilt, welche von diesen auf ihn genau zutreffen würden. Daher durfte die Arge gemäß der Ansicht des Sozialgerichtes auch keine Sanktionen gegen den Leistungsempfänger vornehmen.

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November 23rd, 2008 | Rechtstipps

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