Zahlungsverpflichtung im Kleingedruckten unwirksam

Das Amtsgericht München hat mit seinem aktuellen Urteil (Az.: 262 C 33810/07) klargestellt, dass Vereinbarungen, die den Verbraucher zu Zahlungen verpflichten, für diesen auch eindeutig erkennbar sein müssen. Anderenfalls seien solche Verpflichtungen für den Verbraucher nicht wirksam.

Wenn beispielsweise diese in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen – in dem sogenannten Kleingedruckten – enthalten sind und keine Gliederung aufweisen, können sie nicht eindeutig
für den Kunden erkennbar sein.

Konkret hatte der Betreiber eines im Internet betriebenen Branchenverzeichnisses einem Gewerbetreibenden ein Formular zugesandt. In diesem Formular konnte, was dem Gewerbetreibenden ohne seine Aufforderung zugeschickt wurde, ein Eintrag für sein Unternehmen in diesem Branchenverzeichnis in Auftrag gegeben werden. Lediglich im letzten Teil befand sich in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Hinweis darauf, dass der Eintrag kostenpflichtig in Höhe von 1.076,75 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer jährlich sei.

Dies hatte der Gewerbetreibende nicht gesehen und schickte das ausgefüllte Formular an den Betreiber des Branchenverzeichnisses. Recht schnell ging ihm eine Rechnung über 1.249,03 EUR zu. Als er die Zahlung verweigerte, klagte der Betreiber. Allerdings wurde diese Klage vom Amtsgericht abgewiesen. Begründet wurde damit, dass die Klausel über die Höhe der Zahlungspflicht versteckt gewesen und deshalb für den Gewerbetreibenden überlesen werden konnte. Deshalb befand das Gericht diese als nicht wirksam. (Quelle)

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Dezember 12th, 2008 | Rechtstipps

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