Hartz-IV: Übliche Wohnung auch in Ballungsgebieten
Das Bundessozialgericht hat am 19. Februar 2009 mit seinem Urteil zum Aktenzeichen B 4 AS 30/08 R klargestellt, dass Empfängern von Hartz-IV-Leistungen in Ballungszentren wie beispielsweise Hamburg, München und Frankfurt/Main die gestattete Wohnungsgröße auf Grund der höheren Mieten dort nicht gekürzt werden darf.
Das Gericht bewertete die Praktik als „nicht optimal“, dass bundesweit nicht einheitliche Wohnungsgrößen festgelegt sind. Dies müsse nach Ansicht des Bundessozialgerichts verändert werden.
Für den Raum München war von der dort zuständigen ARGE die für Hartz-IV-Empfänger zulässige Größe einer Wohnung von 50 auf 45 Quadratmeter gekürzt worden. Begründet wurde u. a. damit, dass es hier sehr hohe Mieten gäbe und selbst Gehaltsempfänger in entsprechend kleineren Wohnungen leben würden. Daher sei es legitim, dass auch Hartz-IV-Empfänger eine Wohnflächenkürzung hinnehmen müssten. Im konkreten Fall war ein arbeitsloser Mann aufgefordert worden, in eine kleinere Wohnung zu ziehen oder die Wohnungskosten zu minimieren. Er wohnt in einer 56 Quadratmeter großen Wohnung.
Vom Bundessozialgericht wurde dieser Fall wieder an das Landessozialgericht übergeben. Denn auch hier vertrat man die Ansicht, dass diese Wohnung zu groß sei für eine einzelne Person.
Weitere Informationen sind unter www.bsg.bund.de erhältlich.(Quelle)
