Keine Rentenansprüche ohne standesamtliche Ehe
Von der Deutschen Rentenversicherung wird darauf hingewiesen, dass bei einer kirchlichen Trauung, ohne dass eine standesamtliche Ehe geschlossen wird, dadurch keinerlei Ansprüche auf eine etwaige Hinterbliebenenrente geltend gemacht werden können.
Verstirbt also ein Ehepartner, hat der Hinterbliebene keinen Anspruch auf eine Witwen- bzw. Witwerrente oder auch auf eine Erziehungsrente. Hat der Hinterbliebene allerdings aus einer möglicherweise früheren Ehe Ansprüche, bleiben diese bestehen.
Seit Beginn dieses Jahres ist es möglich, sich lediglich kirchlich trauen zu lassen. (Quelle)
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März 7th, 2009 | Rechtstipps
