Nach Einbruch: Versicherung muss “Stehlgutliste” einfordern

Der Bundesgerichthof aus Karlsruhe hat in seinem aktuellen Urteil (Az.: IV ZR 317/05) entschieden, dass eine Hausratversicherung bei einem Einbruch nicht nur zwingend zur Regulierung des Schadens verpflichtet ist, wenn der Versicherte auch der Polizei auch eine entsprechende Liste der geraubten Gegenstände (gebräuchlich Stehlgutliste) zur Verfügung stellt.

Das Fachblatt „BGH-Report“ hatte über dieses Urteil informiert. Allerdings muss der Versicherer auch ausdrücklich darauf hingewiesen haben, dass der Versicherte zur Anfertigung dieser Stehlgutliste verpflichtet ist.

In dem verhandelten Fall hatte ursprünglich der Versicherer die Schadensregulierung mit der Begründung abgelehnt, dass keine Stehlgutliste an die Polizeibehörden übergeben worden war. Allerdings konnte das Gericht keinen Hinweis darauf finden, dass die Versicherung ihren Kunden über diese Verpflichtung im Vorfeld informiert hatte.(Quelle)

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April 14th, 2009 | Versicherung

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