Hartz-IV-Urteil: Haushaltsgemeinschaft nachweisen

Wohnen Empfänger von Hartz-IV zusammen, können die Behörden nicht ohne weiteres die Leistungen kürzen. Dies wäre nur dann möglich, wenn diese eine Haushaltsgemeinschaft darstellen.

So hat das Bundessozialgericht Kassel (Az. B 14 AS 6/08 R) entschieden. Laut dem Gericht handelt es sich um eine Wohngemeinschaft, wenn auch der Haushalt zusammen bestritten wird. Nur weil ein Leistungsempfänger mit einem Verwandten zusammen wohnt, darf nicht zwingend von einer „Unterhaltsvermutung“ ausgegangen werden.

Kläger war ein Mann, der bei seinem Vater wohnte. Der Vater erhielt Altersrente in Höhe von 1.300,- EUR. Die Arbeitsbehörde schlussfolgerte daraus, dass dieser seinen Sohn finanzielle Unterstützungen zukommen lässt. Es erfolgte eine Leistungskürzung um rund 119,- EUR monatlich. Diesem schloss sich das Gericht nicht an. Hier vertrat man die Ansicht, dass allein eine Wohngemeinschaft nicht zwingend voraussetzt, dass auch der Haushalt gemeinsam geführt wird. Ein ähnliches Urteil hatten bereits Bundesrichter im Juni gefällt. (Quelle)

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April 26th, 2009 | Rechtstipps

2 Responses to “Hartz-IV-Urteil: Haushaltsgemeinschaft nachweisen”

  1. lange heike sagt:

    hallo,ich möchte mit jemanden zusammen ziehen und habe die auskunft bekommen das man 1jahr zusammen wohnen kann und nur die hälfte der miete abgezogen wird ,das einkommen des anderen darf erst nach dem jahr angerechnet werden,ich möchte wissen was ich auf dem bescheid ankreuzen muß und wie der paragraph lautet……………..mfg

  2. tomas reinhardt sagt:

    hallo; ich bin jetzt mit meiner freundin etwas über ein monat zusammen und wir haben eine gemeinsamme wohnung , uns wurde gesagt das dies dann keine bedarfs sondern eine haushaltsgemeinschaft ist. wir haben die veränderungsmitteilung abgegeben, aber ihr geld wurde nicht überwiesen, was kann ich tun wenn sie aufgrund unserer gemeinsammen wohnung es als bedarfsgemeinschaft ansehen. kann ich dagegen kämpfen,und wie? danke mfg

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