Gerichtsurteil – Kosten für Arbeitszimmer doch absetzbar
Hinsichtlich der steuerlichen Berücksichtigung eines Arbeitszimmers in der eigenen Wohnung hat wiederholt das oberste Finanzgericht zugunsten von Steuerzahlern entschieden. Insbesondere wurde geurteilt, dass einem Ehepaar, welches gleichermaßen als Lehrer tätig ist, das zuständige Finanzamt die Freibeträge auf die Lohnsteuerkarte für das Jahr 2009 zu vermerken hat.
Wieder wurde die neue Regelung (seit 2007 gültig) von Richtern bemängelt. Zuvor hatten das die Richter vom Finanzgericht Münster getan. Dem gemäß seien nur noch unter der Voraussetzung Aufwendungen abzugsfähig, wenn das häusliche Arbeitszimmer das Zentrum für die Ausübung des Berufes darstellt. Haben Arbeitnehmer auch noch einen Arbeitsplatz bei ihrem Arbeitgeber, können sie entsprechende Aufwendungen für ein Arbeitszimmer nicht mehr geltend machen. Das betrifft nach der Neuregelung auch Lehrer.
Das Finanzgericht aus Niedersachsen hatte große Zweifel hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit gerade im Hinblick zum verhandelten Fall. Die dem Lehrerehepaar entstandenen Kosten waren durch das Arbeitszimmer verursacht worden. Das Gericht befand, dass diese Kosten nicht zu vermeiden sind, da sie zur Sicherung des Einkommens unerlässlich seien. Darüber hinaus ist auch kein entsprechender Arbeitsplatz in den Schulräumen vorhanden. Ein Lehrer muss seinen Unterricht sowohl vor- als auch nachbereiten. Tut er das nicht, kann er auch nicht diesem Beruf nachgehen.
Die niedersächsischen Richter verwiesen auch explizit auf das Urteil ihrer Kollegen aus Münster vom Mai des Jahres (Az. 1 K 2872/08 E). Auch hier hatte man Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Regelung. Entsprechend kam es auch zu einer Vorlage beim in Karlsruhe ansässigen Bundesverfassungsgericht.
Es wurde beim Bundesfinanzhof eine Beschwerde zugelassen. Das zuständige Finanzamt muss sich aber jetzt schon an das Urteil halten und beantragte Freibeträge auf die Lohnsteuerkarten eintragen. Es ist hierbei unerheblich, wie das Beschwerdeverfahren ausgeht.(Quelle)
