Studenten müssen Rundfunkgebühr für PC zahlen
Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster hat am 26. Mai 2009 entschieden, dass in Nordrhein-Westfalen wohnende Studenten Rundfunkgebühren zu zahlen haben, wenn sie einen PC einschließlich Zugang zum Internet besitzen. (Aktenzeichen 8 A 2690/08 und 8 A 732/09)
Zunächst Erfolg in erster Instanz hatten zwei in Münster lebende Studenten mit ihrer Klage gegen den Westdeutschen Rundfunk. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass es unerheblich sei, ob nur Musik mit dem PC gehört wird. Entscheidend ist, dass die Möglichkeit gegeben ist, ins Internet zu gehen: „Durch einfaches Anklicken auf den Internetseiten unter anderem des WDR können zahlreiche Radiosender live empfangen werden.“
Beanstandet hatten die Studenten die Rundfunkgebühr in Höhe von monatlich 5,52 EUR, die seit diesem Jahr 5,76 EUR beträgt. Das Gericht räumte zwar ein, dass Internetnutzer die Möglichkeit, Radiosender zu empfangen, als eine „aufgedrängte Leistung“ ansehen. Die Möglichkeit sei aber nun einmal bei einem PC mit etlichen Funktionsvarianten gegeben. Man kann zudem nicht von einer Verletzung der Freiheit auf Information sprechen, da die Rundfunkgebühr relativ gering ist. Trotzdem hat das Oberverwaltungsgericht eine Revision beim Bundesverwaltungsgericht Leipzig zugelassen.
Bislang gibt es zu dieser Thematik unterschiedlich Urteile von Gerichten. Beispielsweise wurde auch vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eine Revision zugelassen. (Quelle)
