Schadensanzeige – Belehrung über Falschangaben
Gemäß einem Urteil des Saarländischen Oberlandesgerichts (OLG), auf welches sich das Fachblatt „OLG-Report“ bezieht, muss eine Belehrung über einen Verlust des Versicherungsschutzes bei Falschangaben in der Schadensanzeige unübersehbar dargestellt sein.
Das Oberlandesgericht vertritt die Auffassung, dass lediglich so gewährleistet sein könne, dass diese wichtige Richtlinie ihre Warnfunktion dann auch erst erfüllen würde.
Kläger war ein Versicherter, der die Schadensersatzzahlung von seiner privat abgeschlossenen Unfallversicherung forderte. Er hatte allerdings in der Schadensanzeige unterlassen zu erwähnen, dass er noch einen weiteren Vertrag mit einer Unfallversicherung hatte. Als die erste davon Kenntnis erlangte, verweigerte sie die Zahlung mit dem Hinweis darauf, dass sie auf ihre Leistungsfreiheit bei Falschangaben in ihrem Formular hingewiesen hätte.
Dem schloss sich das Oberlandesgericht Saarbrücken nicht an. Schon allein deshalb nicht, weil dieser Warnhinweis von Passagen des Formblattes nicht abgesetzt worden war. Er war keineswegs hervorgehoben worden und befand sich im Bereich Unfallgeschehen bzw. Datenschutz. Das Gericht befand daher, dass keine ordnungsgemäße Belehrung vorliege und der Versicherer somit den Versicherungsschutz gewähren müsse. (Aktenzeichen: 5 U 657/06-84) (Quelle)
