Kontodaten: Behörde muss Auskünfte erteilen
Das Unabhängige Zentrum für Datenschutz aus Schleswig-Holstein informiert, dass eine Behörde auf Nachfrage eines Verbrauchers die Auskunft erteilen muss, ob sie das Konto geprüft hat. Bestehen allerdings nicht abgeschlossene Verfahren oder besteht der Verdacht einer Verdunklungsgefahr, brauchen sie hierüber keine Auskünfte erteilen.
Dennoch wurden überprüfte Verbraucher, bei denen der Verdacht nicht nachgewiesen werden konnte, von den jeweiligen Behörden nicht informiert. Dies ist schon über einen geraumen Zeitraum beobachtet worden.
Am 17. Juli kam die Bestätigung vom Bundesfinanzministerium aus Berlin, dass bereits bis zum 30. Juni des Jahres 57.000 Konten sowohl von Finanzämtern, Polizei als auch von Justiz einer Überprüfung unterzogen wurden. Meistens handelte es sich hierbei um die Festsetzung der Einkommenssteuer und auch um die Überprüfung der finanziellen Verhältnisse von Empfängern von Wohngeld bzw. Hartz-IV.
Laut des Zentrums für Datenschutz sind entsprechende Behörden gehalten, die benötigten Angaben zuerst von den Betroffenen anzufordern. Nur wenn dies abgelehnt wird, ist eine Kontenprüfung erlaubt. Dennoch wählen die Behörden der Einfachheit halber diesen Weg. (Quelle)
