Unterhaltszahlungen – Kürzung des Einkommens bei Altersvorsorge
Bei einem zur Unterhaltszahlung Verpflichteten muss nicht das gesamte Einkommen für die entsprechende Berechnung herangezogen werden. Hat dieser nämlich noch Beiträge zur zusätzlichen Altersvorsorge aufzubringen, werden ihm bis maximal vier Prozent vom Bruttoverdienst nicht für die Unterhaltsfestsetzung berechnet. Dies geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofes aus Karlsruhe hervor.
Somit ist letztendlich die in den Unterhalt einzuberechnende Summe für den Unterhaltspflichtigen geringer. Allerdings betrifft dies nur Beiträge, die außerdem für eine gesetzliche Altersvorsorge aufgebracht werden.
(Az.: XII ZR 111/08) (Quelle)
Ähnliche Beiträge
August 26th, 2009 | Altersvorsorge
