Riester-Vertrag: Zulage für mittelbar berechtigte Ehepartner

Vom Bundesfinanzhof wurde bestätigt, dass sich für „mittelbar berechtigte“ Ehepartner nur dann Ansprüche für die staatlichen Zulagen von Riester-Verträgen ergeben, wenn sie keinerlei eigenes Einkommen erwirtschaften. Werden Einkommen erzielt, muss auch der Ehepartner selbst einen zertifizierten Riester-Vertrag haben.

Eine Ehefrau hatte im verhandelten Fall die staatlichen Zulagen für das Jahr 2002 eingeklagt. Sie hatte zwar einen Vertrag zu einer betrieblichen Altersversorgung, allerdings keinen zertifizierten Riester-Vertrag. Vom Bundesarbeitsministerium wurde klargestellt, dass sie nur Ansprüche auf Zulagen habe, wenn kein eigenes Einkommen zufließt. Der Bundesfinanzhof urteilte, dass diese Einschränkung für die Berechtigung auf eine Zulage akzeptiert werden müsse (Aktenzeichen: X R 33/07).

Bei dieser Sachlage muss der Ehepartner in einen eigenen Riester-Vertrag einzahlen. Dabei ist die Mindesteigeneinzahlung einzuhalten, welche jährlich vom Bruttoeinkommen vier Prozent entspricht (die staatlichen Zulagen werden dabei vom Bruttoeinkommen abgezogen). (Quelle)

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September 25th, 2009 | Altersvorsorge

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