Umstrittener Soli: Kein Einspruch gegen Steuerbescheid
Vom Bund der Steuerzahler (BdSt) aus Berlin wird informiert, dass hinsichtlich des Solidaritätszuschlages keine Einsprüche gegen vorliegende Steuerbescheide erhoben werden müssen.
Gemäß der Ankündigung vom Bundesfinanzministerium wurde der Solidaritätszuschlag seit 2005 nur mit Vorbehalt erhoben. Dies lässt zumindest in diesem Punkt die erlassenen Steuerbescheide offen.
Vom niedersächsischen Finanzgericht war am 25. November 2009 entschieden worden, dass die Erhebung des Solidaritätszuschlages verfassungswidrig sei (Az.: 7 K 143/08). Eine endgültige Entscheidung hierzu wird das Bundesverfassungsgericht fällen. (Quelle)

Bei der Berechnung des Arbeitslosengeld I wird der Soli leistungsmindernd abgezogen. Hiergegen sollten m. E. die betroffenen
Einspruch einlegen; ggf. mit Hinweis auf die Regelung des BMF bei Steuerbescheiden.