Schadenersatz nach Falschberatung – Verjährungsfrist von drei Jahren beachten

Anleger, die nicht richtig beraten worden sind, müssen auf die Verjährungsfrist von drei Jahren achten, denn nur in diesem Zeitraum können sie Ansprüche auf Schadenersatz bei ihrer Bank anmelden. Dieser Hinweis kommt von der Verbraucherzentrale Hamburg.

Seit Beginn 2007 waren Bankkunden mehrfach Geldanlagen in Zertifikaten angeraten worden. Wenn dabei aber der Bankkunde nicht umfassend über die Risiken von Zertifikaten und wie sie funktionieren informiert worden ist, kann seitens der Bank eine Pflichtverletzung vorliegen. Hier sind auch unzureichende Informationen über die Höhe der fällig werdenden Provision mit zu betrachten und auch, ob diese Anlageform überhaupt zu den persönlichen Wünschen des Kunden gehörte.

Ein Schadenersatzanspruch kann gemäß der Verbraucherschutzzentrale Hamburg schriftlich und mündlich bei der zuständigen Bank geltend gemacht werden. Um die Verjährung allerdings zu stoppen, muss zwingend ein Mahnbescheid erlassen, eine entsprechende Klage erhoben oder auch bei dem jeweiligen Ombudsmann oder Öffentlichen Rechtsauskunft ein Schlichtungsverfahren beantragt werden. (Quelle)

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Januar 18th, 2010 | Verbraucher

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