BGH: Autos zur Erwerbstätigkeit nicht pfänden

Laut Urteil vom Bundesgerichtshof (BGH) aus Karlruhe zum Aktenzeichen VII ZB 16/09 ist das Pfänden eines Kfz, wenn es für den Fahrweg zur Arbeitsstätte benötigt wird, nicht erlaubt. Das ist auch selbst dann der Fall, wenn er Ehepartner das Kfz nutzt.

Der Bundesgerichtshof begründete seine Entscheidung damit, dass die Existenz des Schuldners und seiner Familienangehörigen gesichert bleiben muss. Das schließt demzufolge auch Dinge mit ein, die der Ehepartner für die Ausübung seiner Erwerbstätigkeit nutzt und benötigt. Es ist dabei unerheblich, ob diese Gegenstände vom Schuldner selbst oder von seinem Ehepartner für die Berufsausübung benötigt werden.

Im verhandelten Fall war gegen eine Schuldnerin ein Zwangsvollstreckungsverfahren eingeleitet worden. Die Schuldnerin ist nicht erwerbsfähig und erhält eine geringfügige Rentenzahlung. Sie ist verheiratet und hat drei Kinder. Ihr Ehepartner ist berufstätig und benutzt für den Weg zum Arbeitsort das auf seine Frau zugelassene Kfz. Als die Gerichtsvollzieherin das Auto pfänden sollte, lehnte diese den Auftrag ab, worauf sich die Gläubigerin beim zuständigen Amtsgericht und auch Landgericht beschwerte, womit sie keinen Erfolg hatte.
Vom Bundesgerichtshof wurde im Urteil jedoch darauf hingewiesen, dass eine Pfändung dann möglich sei, wenn dem Arbeitnehmer „in zumutbarer Weise öffentliche Verkehrsmittel“ zur Fahrt zur Verfügung stehen würden. In diesem konkreten Fall war dem aber nicht so. (Quelle)

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März 2nd, 2010 | Allgemein

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