Kein zusätzliches Kleidergeld für Hartz-IV-Kinder
Mit einem aktuellen Urteil des Bundessozialgerichtes (BSG) aus Kassel vom 23. März 2010 stehen Kindern von Hartz-IV-Empfängern keine zusätzlichen Zuschüsse für Bekleidung zu.
Das Gericht sieht es als einen ständigen Bedarf von Kindern an, dass die Bekleidung wegen der Wachstumsphase in kürzeren Zeiträumen neu gekauft werden muss. Dies betrifft insbesondere Kleinkinder, die prinzipiell schneller größere Kleidungsstücke benötigen.
Geklagt hatte eine Familie aus Nordrhein-Westfalen, die Mitte 2006 für ihre damals drei- und vierjährigen Kinder einen Zuschuss von 448,- EUR geltend machen wollte. Der 14. Senat hatte daraufhin entschieden, dass so ein zusätzlicher Mehraufwand in der Regelleistung enthalten sei. Auch erfülle dies nicht den Bestand einer Erstausstattung für die Kleidung der Kinder.
Im Februar 2010 war vom Bundesgericht gefordert worden, dass die Regelsätze von Hartz-IV sowohl für Kinder als auch für erwachsene Leistungsempfänger den aktuellen Gegebenheiten angepasst werden müssen. Bis zum Ende 2010 soll eine Neuberechnung erfolgen. So lange gelten noch die alten Sätze.
Die klagende Familie vertrat die Auffassung, dass mit ihren Hartz-IV-Leistungen nicht genug die zusätzlichen Kosten für die kleinen Kinder berücksichtigt wurden und hatte daher einen einmaligen Zuschuss verlangt.
Schon das Sozialgericht Gelsenkirchen und das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hatten als jeweilige Vorinstanz diese Klage abgewiesen.
Weitere Informationen zum Urteil: dpaq.de/kleidung (Quelle)
