Pflegeaufwand bei Steuer einfacher geltend machen

Werden Angehörige gepflegt, können die Kosten in Höhe von 20 Prozent bei der Einkommenssteuererklärung geltend gemacht werden. Dies wurde am Dienstag vom Bundesgesundheitsministerium mitgeteilt.

Nach gültiger Regelung zählen somit Pflege und Betreuung mit zu haushaltsnahen Dienstleistungen. Bis zu einer Gesamtsumme von 20.000,- EUR können diese Aufwendungen (davon 20 % = 4.000,- EUR) geltend gemacht werden.

Zahlen Pflegekassen das entsprechende Pflegegeld aus, wird dieses nicht als steuerlicher Vorteil bewertet, da es nicht für eine bestimmte Aufwendung gezahlt wurde. Das gilt auch, wenn die Angehörigen die Kosten getragen haben und die Leistungen von der Pflegekasse ihnen gutgeschrieben werden.

Gemäß den Ausführungen vom Bundesgesundheitsministerium würden nun die betroffenen Menschen nicht so umfangreich Nachweise erbringen müssen, da die Pflegestufe nicht mehr nachweispflichtig ist.

Eine Hilfe ist diese steuerliche Vergünstigung in jedem Fall für jene, die zur Pflege noch eine professionelle Hilfe hinzuziehen und dennoch keine Pflegestufe haben (z. B. bei einer Demenzerkrankung, wo dennoch eine zeitaufwendige Betreuung erforderlich ist.)
(Quelle)

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März 2nd, 2010 | Steuern

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