Pflegedienst? Nein, danke
Im vollen Besitz seiner geistigen und körperlichen Kräfte zu sein, ist das Ergebnis komplizierter Voraussetzungen, die alle zufällig aufeinander abgestimmt sind. Verantwortung und Vorsicht können dies bewahren, jedoch sind der menschlichen Planbarkeit stets Grenzen gesetzt: Was tun, wenn plötzlich der Ehepartner pflegebedürftig wird? Gerade, wenn es um nahestehende Personen geht, entstehen unerwartet Aufgaben, deren Organisation, Sicherung und Anteilnahme persönlich am Herzen liegen. Doch was tun, wenn das eigene Arbeitsleben eine solche Situation nicht im Entferntesten vorsieht? Die zufriedenstellende Antwort ist bereits mehr als zwei Jahre alt.
Das Pflegezeitgesetz besteht seit Juli 2008. Es ist unvermittelt jedem Arbeitnehmer, Teilbeschäftigten und Auszubildenden ohne Nachteile möglich, bei formloser Benachrichtigung zehn Tage unbezahlt nicht an seinem Arbeitsplatz zu erscheinen, um einem plötzlichen Pflegefall in der Familie Rechnung zu tragen (ärztliche Bescheinigungen nachzureichen, schadet selbstverständlich nicht). Dies nennt sich “kurzzeitige Arbeitsverhinderung”. Gleichermaßen ist hier die unbezahlte “Pflegezeit” gesetzlich vorgesehen, die einem Arbeitnehmer ohne Verlust des Arbeitsplatzes (Kündigungsschutzklausel!) ermöglicht, den betroffenen Angehörigen für sechs Monate zu pflegen (das kann sogar im Höchstfalle um weitere sechs Monate erhöht werden). Ebenso die “teilweise Freistellung” kann mit dem Arbeitgeber vereinbart werden, um ein Vollzeitarbeitsverhältnis hier in eine familienangepasste Arbeitszeitregelung umzuwandeln.
Während der gesamten Zeit bleibt der Arbeitgeber sozialversichert, erhält über die Pflegeversicherung des Angehörigen den eigenen Krankheitsversicherungsbeitrag gewährt sowie (nach Pflegestufe gestaffelt) das Pflegegeld des Angehörigen. Nahestehende, so wie es im Gesetz geregelt ist, sind Großeltern, Eltern, Ehepartner, Kinder, Enkel, aber auch: Lebenspartner, mit denen ein Zusammenleben seit einem Jahr bzw. mit denen eine Vereinbarung besteht, über deren Geldmittel verfügen zu können.
Die Belange des Arbeitgebers sind hierbei vollständig unwichtig, wird doch in § 8 gemahnt, es könne von den Vorschriften des Pflegezeitgesetzes nicht “zu Ungunsten der Beschäftigten abgewichen” werden. http://www.wdr5.de/fileadmin/user_upload/Sendungen/Neugier_genuegt/2010/02/beitragsbilder/02_23_verbraucher_pflegezeit.pdf
