Abwrackprämie steht auch Hartz-IV-Beziehern zu

Das Landessozialgericht Sachsen hat am 30. April 2010 entschieden, dass einem Empfänger von Hartz-IV keine Abzüge der Leistungen drohen, wenn er eine Abwrackprämie für das alte Kfz erhalten hat. Dabei muss aber beachtet werden, wie hoch der Wert des neu erworbenen Autos ist. Überschreitet es einen festgelegten Kostenrahmen, gilt dies als Vermögen.

Der Wert eines neu gekauften Autos darf demnach den Vermögensfreibetrag von zurzeit 3.100,- EUR (kann individuell variieren) bis höchstens 7.500,- EUR übersteigen. Für jedes Lebensjahr werden 150,- EUR als Vermögensfreibetrag veranschlagt. Es muss davon ausgegangen werden, dass ein Neuwagen teurer ist als 7.500,- EUR. Daher ist in diesem Fall maßgebend, in welcher Höhe der Freibetrag noch ausschöpfbar ist.

Im verhandelten Fall war einer Hartz-IV-Empfängerin über ein Jahr hinweg die erhaltene Abwrackprämie auf die Leistungen angerechnet worden, so dass diese bedingt durch die monatlich fehlenden finanziellen Mittel Mietschuldnerin wurde. Darüber hinaus musste sie sich Geld leihen, um die Monatsraten abzuzahlen. Da die Klägerin über keinerlei Vermögen verfügte, hob das Gericht den Beschluss des Sozialgerichts aus Chemnitz auf und urteilte, dass in ihrem Fall die Abwrackprämie kein Einkommen darstellt.

Die Pressemitteilung des Gerichts ist unter dpaq.de/8H7Pj nachlesbar.

(Quelle)

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