EU-Gericht klärt Versandkosten in Deutschland

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) aus Luxemburg hat sich am 15. April 2010 konkret zur Kostenübernahme bei Rücksendungen im Versandhandel positioniert. Vorausgegangen war hierzu die Streitigkeit zwischen einem Versandhandel aus Deutschland und der Verbraucherzentrale aus Nordrhein-Westfalen.

Gemäß der Richtlinie über den Fernabsatz von 1997 ist es laut EuGH verboten, dass einem vom Kaufvertrag zurücktretenden Kunden die Versandkosten trotzdem berechnet werden. Hiermit war beabsichtigt worden, dass ein Verbraucher auch im Zweifel sein Widerrufsrecht in Anspruch nimmt. Anders hingegen sieht es aus, wenn der Verbraucher sowohl die Kosten für die Zu- und Rücksendung der bestellten Artikel tragen muss. Dies stehe „einer ausgewogenen Risikoverteilung bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz entgegen“ (Rechtssache C-511/08).
Bei dem verhandelten Fall stand der pauschal erhobe Anteil für Versandkosten in Höhe von 4,95 EUR zur Diskussion. Dies hatte der Bundesgerichtshof (BGH) dem EuGH zur endgültigen Entscheidung vorgelegt.
Bisher brauchten die deutschen Verbraucher für Rücksendungen keinerlei Kosten zu tragen. Eine Ausnahmeregelung gilt allerdings für Waren bis zu einem Wert von 40,- EUR.
Vom stellvertretenden bvh-Hauptgeschäftsführer wurde erklärt: „Das EuGH-Urteil kommt nicht überraschend, denn es folgt der europäischen Fernabsatzrichtlinie in nachvollziehbarer Weise. Allerdings gerät durch seine Auswirkungen das ausbalancierte deutsche System in Ungleichgewicht.“
Das vollständige EuGH-Urteil ist unter dpaq.de/iluXA einsehbar. (Quelle)

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Mai 4th, 2010 | Allgemein

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