Anleger braucht Beratungsprotokoll nicht unterschreiben

Die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz aus Mainz verweist darauf, dass ein Beratungsprotokoll einer Bank von dem Anleger nicht unterzeichnet werden muss. Man sollte sich hierzu auch nicht unter Druck setzen lassen.

Der Gesetzgeber schreibt vor, dass lediglich der Anlageberater das Protokoll unterschreiben muss. Nicht seriöse Berater versuchen hiermit lediglich, ihr eigenes Risiko der Haftung zu minimieren. Das erklärt Sylvia Beckerle von der Verbraucherzentrale.

Die Verbraucher sollte allerdings hiervon Abstand nehmen. Denn sie sind keineswegs verpflichtet, die Angaben auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu quittieren, dazu gehört auch die Übergabe von Dokumenten. Schon seit Januar 2010 sind Geldinstitute (Banken, Sparkassen, Wertpapierdienstleister) gesetzlich verpflichtet worden, von jedem Beratungsgespräch ein Protokoll zu erstellen und dies dann auch dem betreffenden Kunden zu übergeben.

Broschüre der Verbraucherzentrale (pdf)

(Quelle)

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