Kostenfalle durch Wahlfreiheit bei Medikamenten möglich

Seit diesem Jahr können Mitglieder von gesetzlichen Krankenkassen wählen, ob sie die üblichen Medikamente weiterhin einnehmen oder ob sie lieber die Rabatt-Arznei haben möchten. Entstehen möglicherweise dann aber für die Patienten zusätzlich Kosten, werden diese nicht erstattet.
Im Moment sind viele Apothekenkunden verunsichert, da sie hier ein anderes als ihnen verschriebenes Medikament erhalten. Da die Patienten dann meist noch gefragt werden, ob sie lieber das ursprüngliche Medikament haben wollen, sind viele verunsichert.
Grund hierfür ist, dass seit Beginn 2011 Medikamente einer Wahlfreiheit unterliegen. Nun können gesetzlich Versicherte wählen, ob sie gemäß der Mehrkostenregelung ein von der Krankenkasse festgelegtes Rabatt-Medikament einnehmen oder sich für ein bereits bekanntes Präparat entscheiden. Sie können allerdings auch eine völlig andere Arznei wählen, welche wirkstoffgleich ist.
Allerdings müssen die gesetzlich Versicherten ihre Medikamente dann zunächst vollständig bezahlen. Die Quittung muss bei der zuständigen Krankenkasse vorgelegt werden. Was davon die Kasse an verauslagten Kosten erstattet, ist allerdings auch nicht den Apothekern bekannt, wie Fritz Becker, Vorsitzender Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverände (Abda), erklärt. Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen ist skeptisch und mahnt Versicherte zur Vorsicht.
Die Verbraucherzentrale rät daher Versicherten – insbesondere chronisch Kranken – sich bei ihrer Krankenkassen über die Kosten zu informieren. Grundsätzlich müssen Versicherte wissen, dass jetzt ein gewünschtes Medikament dem eines Privatrezeptes gleichkommt, von dessen Kosten weder der Rabatt des Herstellers, noch der der Apotheke abgezogen werden kann. Erstattungsfähig ist nur der übliche Listenpreis von dem rabattierten Medikament.
Verwaltungs- und Zuzahlungsgebühren legen die Krankenkassen eigenverantwortlich fest, die hier noch aufgeschlagen werden. Ebenso gilt zu bedenken, dass Patienten über längere Zeit auf die Erstattung ihrer verauslagten Kosten warten müssen. Die Kassen brauchen Kaufbelege immer erst im nächsten Quartal abrechnen. Würde also ein Patient seiner Kasse im Januar eine Quittung zusenden, würde er die Erstattung hierfür im günstigsten Fall im April erhalten.

(Quelle)

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Januar 18th, 2011 | Allgemein

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