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Bei Geschenkgutscheinen auf lange Fristen achten

3 Dezember 2009 kein Kommentar

Die Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt aus Halle rät Käufern von Geschenkgutscheinen, bei diesen auf lange Einlösefristen zu achten. Es passiert gehäuft, dass Geschenkgutscheine zu spät eingereicht werden.

Hierbei sind Fristen von einem bis drei Jahre möglich. Unter diesem Zeitrahmen liegende Fristen seien meist nicht zulässig. Wurde im Gutschein keine Gültigkeitsdauer vermerkt, gelten hierfür generell drei Jahre.

Die Geltungsdauer eines Gutscheins endet mit dem Ende des dritten Jahres, nachdem der Gutschein gültig war, was bedeutet, dass ein 2009 erworbener Gutschein bis zum 31. Dezember 2012 eingelöst sein muss.

Allerdings sollten Verbraucher dabei bedenken, dass der Verkäufer innerhalb dieser recht großen Zeitspanne einen Sortimentswechsel vorgenommen haben kann. Möglicherweise gibt er auch seinen Standort in der Zeit auf oder verlegt ihn. Deshalb sollten Verbraucher nicht so viel Zeit beim Einlösen ihrer Gutscheine verstreichen lassen. (Quelle)

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