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BGH-Urteil – Vermieter muss Hausmeisterkosten aufschlüsseln

15 Mai 2008 4 Kommentare

Nach einem aktuellen Urteil vom Bundesgerichtshof können Vermieter keine Pauschalbeträge für die Tätigkeiten eines Hausmeisters abrechnen. Vielmehr sind sie verpflichtet, diese Arbeiten exakt aufzuschlüsseln.

Darüber hinaus können auch nicht alle Arbeiten – wie beispielsweise Kleinstreparaturen – abgerechnet werden.

Ganz klar dürfte dies wieder die Rechte von den Mietern gestärkt haben, denn durch dieses Urteil wird die Weiterberechnung von nicht zulässigen Kosten für Hausmeisterleistungen unterbunden. In den Nebenkostenabrechnungen muss der Vermieter zukünftig die erbrachten Leistungen des Hausmeisters genau aufführen und auch, welche Kosten davon an den Mieter weitergegeben werden.

Grundsätzlich sind Hausmeistertätigkeiten nur zu einem Teil auf die Mieter umlegbar. Gemäß den Ausführungen des BGH können die Kosten für Arbeiten für die Instandsetzung und Instandhaltung nicht umgelegt werden. Da der Mieter die Kosten nachvollziehen muss, ist eine pauschalisierte Abrechnung unzulässig.

Umlagefähig sind Kosten für die Hausreinigung, Gartenpflege und Wartungs- und Prüfarbeiten.

(Quelle)

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4 Comments »

  • Meike said:

    Find ich nur fair, sonst hat man als Mieter ja gar keinen EInblick mehr…

  • Tony said:

    was wenn aber die leistungen mit dem hausmeister auch nur pauschal auf seiten des vermieters abgerechnet werden?

    und was ist mit wartungsverträgen?

  • Martin said:

    Ich finds auch richtig. Hausmeistertätigkeiten gehören für mich nicht zu den Leistungen, die auf den Mieter umgelegt werden sollten. Wofür zahlt man denn schon die Miete?

  • Jürgen said:

    @Martin:
    Hausmeistertätigkeiten können ja z.B. sowas wie die Kehrwoche (hier im Süden) enthalten. Wenn sowas der Hausmeister übernimmt, dann ist es ja i.O., wenn man dann dafür zahlt, oder?
    Oder halt selber machen….

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