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Eigenbedarf Kündigung muss Vermieter nicht hinweisen

21 August 2007 kein Kommentar

Die beklagte Hausbesitzerin vermietete dem Kläger im Oktober 2004 ihr Haus in Oldenburg. Sie hatte dem Kläger mitgeteilt, dass sie beabsichtige, zu ihrem in Kiel tätigen Ehemann zu ziehen.

Unter Einhaltung der Kündigungsfrist kündigte die Beklagte im Juli 2005 das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs. Sie begründete, dass sie und ihr Ehemann zu dem Schluss gekommen seien, dass das enge Zusammenleben für ihre Beziehung “nicht bekömmlich” sei.

Zwar akzeptierte der Kläger die Kündigung, forderte jedoch von der Beklagten Schadensersatz wegen zusätzlicher Makler- und Renovierungskosten für ein neu angemietetes Haus. Er begründete seine Forderung damit, dass die Beklagte vor Abschluss des Mietvertrages verpflichtet gewesen wäre, ihn auf die Möglichkeit der Eigenbedarfskündigung hinzuweisen.

Die 1. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg schloss sich der Rechtsauffassung des Klägers nicht an. Zur Begründung führte die Kammer aus, dass ein Vermieter verpflichtet sei, vor Abschluss eines Mietvertrages auf die Möglichkeit einer künftigen Kündigung wegen Eigenbedarfs hinzuweisen. Dies aber nur, wenn ein zukünftiger Eigenbedarf bereits vorhersehbar sei. Im vorliegenden Fall sei dies nicht gegeben.

Bei dem Umzug der Beklagten zu ihrem Ehemann handelte es sich von vornherein lediglich um einen Versuch des Zusammenlebens. Es wird als ein sehr weitreichender und damit nicht zumutbarer Eingriff in die Lebensplanung eines Vermieters angesehen, wenn er seinem Mieter gegenüber das grundsätzlich immer bestehende Risiko des Scheiterns seiner Ehe offenbaren müsste, um sich nicht schadensersatzpflichtig zu machen.

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