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Eingetragene Lebenspartner – Keine Gleichbehandlung mit Ehegatten bei Erbschaftsteuer

6 September 2007 kein Kommentar

Ehegatten sind nach dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz in die Steuerklasse I eingeordnet und unterliegen damit den niedrigsten Steuersätzen.

Außerdem erhalten Ehegatten den höchsten Freibetrag von 307.000,- Euro. Weiterhin haben sie Anspruch auf den Versorgungsfreibetrag. Diese Regelung gilt aber nicht für eingetragene Lebenspartner. Sie haben auch nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen Anspruch auf eine Behandlung wie Ehepartner bei der Erbschaftsteuer. Dies hat der Bundesfinanzhof mit Beschluss vom 20.06.2007 (Aktenzeichen: II R 56/05) entschieden.

Gemäß Art. 3 Abs. 1 und 3 sowie Art. 14 Abs. 1 GG sind eingetragene Lebenspartner erbschaftsteuerrechtlich nicht in die gleiche Steuerklasse wie Ehegatten einzuordnen. Weiterhin werden ihnen nicht die selben Freibeträge gewährt..

Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin mit ihrer Partnerin eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet. Nachdem die Partnerin verstorben war, beerbte sie die Klägerin. Das Finanzamt setzte die Erbschaftssteuer nach Steuerklasse III als die Steuerklasse mit den höchsten Steuersätzen an. Die Klägerin sah sich durch diese Einstufung in ihren Grundrechten verletzt und machte geltend, dass nach dem Zivilrecht eine eingetragene Lebenspartnerschaft mit der Ehe gleichgestellt sei. Somit sei dies auch für die Erbschaftssteuer anzuwenden.

Die Klägerin scheiterte vor dem Bundesfinanzhof. Dieser verneinte den Verfassungsverstoß und billigte die Einordnung von Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft in die Steuerklasse III. Die unterschiedliche Behandlung verletzte nicht das Gleichheitsgebot des Grundgesetzes (GG). Da es für eine steuerliche Gleichbehandlung an einem entsprechenden Steuergesetz mangelt, sei dem Gesetzgeber nicht verwehrt, die Ehe gegenüber anderen Lebensformen zu begünstigen.

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