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Mitgliedschaft Minderjähriger müssen Eltern bestätigen

5 April 2009 kein Kommentar

Das Amtsgericht München (Az: 262 C 18519/08) hat klargestellt, dass eine im Internet abgeschlossene Mitgliedschaft bei Minderjährigen ungültig ist. Es sei denn, die Eltern haben dieser zugestimmt bzw. der Minderjährige erklärt selbst nach seinem Eintritt in die Volljährigkeit danach noch die Zustimmung.

Darüber hinaus vertritt das Gericht die Ansicht, dass Gebühren, die lediglich in einem nicht gegliederten Fließtext aufgeführt werden, nicht zwingend gezahlt werden brauchen. Das Gericht bezeichnete diese dann als überraschend und somit als nicht wirksam.

Verhandelt worden war der Fall einer Mitgliedschaft eines Minderjährigen, welche ihn 0,99 EUR pro besuchter Flirtseite kosten sollte. Als dann 72,- EUR bei ihm abgebucht wurden, widersprach er dieser. Damit hatte er auch Erfolg und musste die Kosten nicht tragen. Als ein Jahr später gleiches passierte, vergaß er allerdings, Widerspruch einzulegen.

Da er inzwischen volljährig war, klagte er beim zuständigen Amtgericht und hatte damit auch Erfolg. Es wurde gleichzeitig entschieden, dass er zusätzliche Beiträge für die Mitgliedschaft auch nicht tragen musste, da er zum Zeitpunkt der Erklärung der Mitgliedschaft noch nicht volljährig war. Da er diesen Internetanbieter seit seiner Volljährigkeit nicht mehr in Anspruch genommen hatte ging man davon aus, dass es auch zu keiner „stillschweigenden Genehmigung“ gekommen war. (Quelle)

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