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Erziehungszeit zählt wie Durchschnittsgehalt

19 Oktober 2009 kein Kommentar

Scheidet ein Arbeitnehmer wegen der Kinderbetreuung vorübergehend aus dem Berufsleben aus, mindert das nicht – wenn er über ein durchschnittliches Einkommen vorher verfügte – seine spätere Rente, da ihm für jedes Kind drei Jahre für die Erziehung anerkannt werden.

Dafür erfolgt eine Berechnung wie die Beitragszeit von einem Durchschnittsverdiener. Diese Information kommt von der Initiative Altersvorsorge aus Berlin. Diese wird sowohl von der Deutschen Rentenversicherung, als auch von der Bundesregierung getragen. Die Kindererziehungszeiten werden demnach genauso behandelt, als wenn der Betreffende als Arbeitnehmer ein durchschnittliches Einkommen erwirtschaftet und dafür auch entsprechende Beiträge für die gesetzliche Rentenversicherung gezahlt hätte.

Als Durchschnittseinkommen zählen Jahreseinkommen von etwa 30.000,- EUR. Selbständige, die vor der Geburt ihres Kindes keine Pflichtversicherung hatten, werden Punkte für die Rente gutgeschrieben, obwohl sie keine eigenen Beiträge eingezahlt haben. Es ist auch möglich, während dieser Zeit in einen Riester-Vertrag einzuzahlen.
Weitere Informationen sind unter www.altersvorsorge-macht-schule.de erhältlich.

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