Kontopfändung – Neues Gesetz schützt besser Schuldner
Nach der neuen Gesetzgebung ist es Kontoinhabern auch bei einer Kontopfändung weiterhin erlaubt, bargeldlos Zahlungen zu tätigen. Dem Kontoinhaber wird darüber hinaus eingeräumt, dass dieses Girokonto als „Pfändungsschutzkonto“ zu nutzen.
Am 15. Mai hatte der Bundesrat diesem Gesetz zugestimmt. Der Bundestag hatte es zuvor beschlossen. Somit stellt eine Kontopfändung keinen Kündigungsgrund für ein Girokonto eines Geldinstituts dar.
Bei einem Pfändungsschutzkonto unterliegt ein maximales Guthaben von 985,15 EUR monatlich (kinderlose Ledige) einem Pfändungsschutz. Von diesem Betrag ist es dem Schuldner möglich, regelmäßigen Zahlungsverpflichtungen (beispielsweise Mietzahlungen, Wasser, Strom) nachzukommen. Auch Selbständige können dies in Anspruch nehmen.
Nach altem Recht wurde durch eine Pfändung das gesamte Konto gesperrt. Es konnte keinerlei Zahlungsverkehr mehr hierüber abgewickelt werden. (Quelle)



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